ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON SOCIALVISION
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen SocialVision Schwaiger (nachfolgend Agentur genannt) und den Auftraggebern in der zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1. Vertragsabschluss und Auftragsabwicklung
a) Für Verträge mit der Agentur ist die schriftliche Form erforderlich, einschließlich jeglicher Änderungen und Ergänzungen, auch bezüglich dieser schriftlichen Formklausel selbst.
b) Auftragserteilungen, Zusatzaufträge und Änderungen bereits beauftragter Leistungen, die nicht auf einem schriftlichen Angebot der Agentur basieren, werden erst nach entsprechender Bestätigung durch die Agentur verbindlich. Die Agentur erfüllt Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers nur dann, wenn sie technisch machbar und für die Agentur wirtschaftlich zumutbar sind. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, im Rahmen einer Vertragsänderung Änderungen an den Leistungspflichten herbeizuführen. Etwaiger Mehraufwand infolge einer Leistungsänderung oder -ergänzung ist von der Agentur zu vergüten. Dies gilt auch für die über einen geringfügigen Umfang hinausgehende Prüfung der Durchführbarkeit.
d) Die Präsentation der Leistungen der Agentur erfolgt unverbindlich. Abweichungen von Angaben in Präsentationen, die dem Auftraggeber zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
e) Sofern die Leistungen der Agentur in der Herstellung eines Werks bestehen, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag gemäß § 648 BGB zu kündigen. Bei Verträgen über die laufende Erbringung von Leistungen können beide Seiten ordentlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende kündigen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Mangelnder wirtschaftlicher Erfolg der seitens der Agentur vorgeschlagenen oder umgesetzten Maßnahmen stellt jedoch keinen Kündigungsgrund dar.
f) Sofern der Auftraggeber nicht schriftlich widerspricht, ist die Agentur berechtigt, den Auftraggeber nach Abschluss des Auftrags als Referenz zu benennen und dies auch auf ihrer Website zu veröffentlichen. Der Auftraggeber kann sein Einverständnis jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.
2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
a) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur aktiv und bestmöglich bei der Leistungserbringung zu unterstützen, insbesondere, indem er rechtzeitig und kostenfrei:
- alle Informationen, Unterlagen und Materialien, einschließlich Zugangsdaten, die aus Sicht der Agentur für die Vertragsdurchführung erforderlich sind, sowie die angeforderten Inhalte und Inhaltselemente in einer sofort verwertbaren Form bereitstellt,
- der Agentur und ihren Erfüllungsgehilfen Zugang zu etwaigen vertragsgegenständlichen Systemen und Einrichtungen, insbesondere Hard- und Software, gewährt und deren Funktionsfähigkeit während der Vertragsdurchführung aufrechterhält,
- für eine regelmäßige, ausreichende und ordnungsgemäße Sicherung der Daten sorgt,
- selbst für die rechtssichere Gestaltung von Inhalten, beispielsweise Impressum, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, Produktbeschreibungen usw., sowie für die Einhaltung geltender Verhaltensregelungen und Prüfungsanforderungen Sorge trägt.
b) Sollte der Auftraggeber trotz Aufforderung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, verlängern sich etwaige verbindliche Vertragsfristen in entsprechendem und angemessenem Umfang. Weitergehende Ansprüche der Agentur, insbesondere hinsichtlich der Erstattung von Mehrkosten und des Rechts zum Rücktritt, bleiben unberührt.
3. Lieferbedingungen, Verzug
a) Liefer- oder Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
b) Sollte die Einhaltung solcher verbindlicher Vertragsfristen aufgrund höherer Gewalt oder ähnlicher, von der Agentur nicht zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Streiks, unverschuldeter Ausfälle technischer Systeme, Störungen des Internets, Nichterteilung erforderlicher Genehmigungen oder unverschuldeter Probleme mit Produkten oder Dienstleistungen Dritter sowie auf mangelnde Mitwirkung, Änderungswünsche oder andere Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers nicht möglich sein, verlängern sich die Fristen angemessen.
4. Eigentumsvorbehalt, Rechte am geistigen Eigentum
a) Alle von der Agentur erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der Agentur.
b) Die gesetzlichen Rechte an den von der Agentur erbrachten Leistungen, einschließlich Konzepten, Ideen, Entwürfen und deren Umsetzung, verbleiben in allen Darstellungsformen, sofern nicht anders vereinbart, bei der Agentur. Die Agentur ist befugt, sämtliche erbrachten Leistungen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs auch für andere Zwecke und für Aufträge Dritter zu verwenden, sofern sie keine personenbezogenen Daten des Auftraggebers enthalten. Eine Zustimmung des Auftraggebers ist hierzu nicht erforderlich.
c) Mit der vollständigen Bezahlung einer Leistung gehen nur die Nutzungsrechte und das auch nur im Umfang des Angebots und der Auftragsbestätigung auf den Auftraggeber über. Eine anderweitige Nutzung der Leistungen der Agentur ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur gestattet. Die Agentur kann dies von einer zusätzlichen Vergütung abhängig machen.
d) Verwendet die Agentur im Rahmen des Auftrags Stockmedien, liegen die Nutzungsrechte für diese Medien ausschließlich bei der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, die mit derartigen Stockmedien von der Agentur erstellten Arbeitsergebnisse zur weiteren Bearbeitung, Nutzung für einen anderen Zweck oder zur Herstellung abgeleiteter Produkte an Dritte weiterzugeben, es sei denn, die Parteien treffen hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Falls die Auftragserteilung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Vorlage des Angebots erfolgt, behält sich die Agentur das Recht zur Nachkalkulation vor.
b) Die Agentur ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen und die Aufnahme bzw. Fortführung ihrer Tätigkeit von der entsprechenden Zahlung abhängig zu machen.
c) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Beauftragung von Fremdleistungen durch die Agentur erst nach Zahlungseingang einer entsprechenden Vorabrechnung an den Auftraggeber. Die Rechnungssumme entspricht den vorab kalkulierten Angebotsposten. Eine abschließende Rechnungsstellung über die tatsächlich entstandenen Kosten für Fremdleistungen erfolgt nach Eingang der Rechnungen der beauftragten Unternehmen.
d) Wenn ein Media-Budget Bestandteil der geschuldeten Vergütung des Auftraggebers ist, trägt dieser stets die entsprechenden Kosten. Falls die erforderlichen Ausgaben € 1.000,00 oder mehr betragen, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vorkasse zu leisten. Andernfalls besteht kein Anspruch auf einen rechtzeitigen Start der damit zu finanzierenden Maßnahmen.
e) Erbrachte Teilleistungen können von der Agentur nach Fertigstellung abgerechnet werden. Der Ausgleich des Rechnungsbetrags hat, sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, unverzüglich zu erfolgen. Die Zahlung einer (Teil-)Leistung gilt als Abnahme.
f) Das Zurückhalten von Zahlungen und das Aufrechnen von Verbindlichkeiten mit Gegenansprüchen seitens des Auftraggebers sind nur zulässig, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
g) Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers steht der Agentur neben den weiteren gesetzlichen Rechten ein Zurückbehaltungsrecht an ihren Leistungen zu. Dies gilt auch für eine etwaige notwendige Zugangsgewährung; hier kann die Agentur bei Verzug mit zwei Teilzahlungen eine Zugangssperre vornehmen.
6. Beanstandungen und Gewährleistungen
a) Der Auftraggeber hat die Pflicht, erstellte Werke, erbrachte Leistungen und Teilleistungen auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Etwaige Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Fertigstellung der Leistung gegenüber der Agentur zu rügen. Mängel, die später erkennbar werden, müssen ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach dem Erkennen der Agentur gemeldet werden.
b) Wenn die Untersuchungs- und Rügepflicht verletzt wird, gilt der Leistungsgegenstand in Bezug auf den betreffenden Mangel als genehmigt, es sei denn, die Agentur hätte den Mangel arglistig verschwiegen.
c) Im Falle einer fristgerechten und berechtigten Beanstandung hat die Agentur die Wahl, durch Nachbesserung oder Lieferung von Ersatz Abhilfe zu schaffen. Nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
d) Falls der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen die Gesamtabnahme erklärt, kann die Agentur ihm eine Frist von 4 Wochen setzen, um diese Erklärung abzugeben. Sofern der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für eine Verweigerung der Gesamtabnahme nicht im Einzelnen nennt, gilt die Gesamtabnahme als erfolgt.
e) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Gesamtabnahme. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die Agentur.
7. Haftungsbeschränkung
a) Die Haftung der Agentur erstreckt sich im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen haftet die Agentur lediglich bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder falls die Agentur den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
b) Falls der Auftraggeber selbst andere Dienstleister mit Aufgaben betraut, die zu den geschuldeten Leistungen der Agentur gehören, übernimmt die Agentur keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit ihrer Leistung oder dafür, dass der Dritte eigene Leistungen auf ihren Vorarbeiten aufbauen kann. Die Agentur ist nicht verpflichtet, diese Dienstleister zu unterstützen.
c) Die Agentur übernimmt keine Verantwortung für die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere im Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts. Die Agentur haftet daher nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Ebenso haftet die Agentur nicht für Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers in der Werbung. Die Prüfung der Werbemaßnahmen hinsichtlich branchenspezifischer Wettbewerbsbestimmungen und geltender Gesetze obliegt dem Auftraggeber.
d) Sollte die Agentur von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u.ä. in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber die Agentur von der Haftung frei.
e) Der Auftraggeber ist selbst für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bezüglich seiner Kundendaten verantwortlich. Dies gilt auch für die Beachtung der entsprechenden Vorschriften bei der Gestaltung seiner Webseite. Die Agentur stellt lediglich sicher, dass die technischen Möglichkeiten bereitgestellt werden, um dem Auftraggeber die Einhaltung der Bestimmungen zu ermöglichen, wie z.B. das Löschen von Daten.
8. Datenschutz
a) Name und Anschrift des Auftraggebers sowie alle für die Auftragsabwicklung erforderlichen Daten werden in automatisierten Dateien gespeichert. Soweit dies zur Auftragsabwicklung erforderlich ist, kann die Agentur die vorstehend benannten Daten auch an verbundene Unternehmen und/oder zur Auftragsabwicklung beauftragte Drittunternehmen übertragen. Mit Erteilung des Auftrags erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis zu dieser Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten.
b) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die veröffentlichten Daten auch in andere elektronische Verzeichnisse aufgenommen, für Informationszwecke genutzt und dabei gegebenenfalls aufbereitet und verändert werden können, soweit ein Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag besteht.
c) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass im Internet veröffentlichte Inhalte von Suchmaschinen wie Google und anderen durchsucht werden und diese Suchmaschinen die veröffentlichten Inhalte bei sich speichern, archivieren und teilweise selbst veröffentlichen. Für solche Handlungen ist die Agentur nicht verantwortlich und Forderungen auf Löschung und Nichtveröffentlichung sind insoweit an die Betreiber der Suchmaschinen zu richten.
d) Soweit die Agentur vereinbarungsgemäß im Auftrage des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, gewährleistet die Agentur das Folgende:
Die Agentur wird personenbezogene Daten für den Auftraggeber nur im Rahmen von Art.6 DSGVO im vereinbarten Umfang bzw. nach Weisung des Auftraggebers erheben, verarbeiten und nutzen. Eine Verwendung für andere Zwecke – worunter auch eigene Zwecke der Agentur fallen – ist nicht erlaubt. Die verwendeten Daten werden von sonstigen Datenbeständen getrennt. Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt.
Auf Weisung des Auftraggebers wird die Agentur unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen, personenbezogene Daten zu berichtigen, löschen und/oder sperren, sofern es sich nicht um solche personenbezogene Daten handelt, die sich auf einem, für die Durchführung des Vertrages mit dem Auftraggeber von der Agentur bereitgestellten Server befinden, auf den der Auftraggeber Zugriff hat. Für die Verarbeitung der Daten auf diesem Server und die Gewährleistung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Die Agentur gewährleistet lediglich, dass im Fall einer Löschung der Daten durch den Auftraggeber diese in dem gesamten unter der Kontrolle der Agentur stehenden System automatisch gelöscht sind.
Macht ein Betroffener datenschutzrechtliche Ansprüche (z. B. auf Auskunft) geltend, so unterstützt die Agentur den Auftraggeber, indem die Anfrage umgehend an diesen weiterleitet.
Die Agentur beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung und gewährleistet die gesetzlich vorgeschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen (sogenannte „technische und organisatorische Maßnahmen“). Hierzu zählen insbesondere die interne und externe Zugriffskontrolle in Bezug auf die erfassten Datenbestände.
Die Agentur stellt sicher, dass die Daten durch entsprechende organisatorische Maßnahmen im Rahmen des technisch Möglichen vor unbefugter Verarbeitung geschützt sind, dass der Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen durch entsprechende Schließtechnik und Berechtigungsvergabe auf den notwendigen Personenkreis beschränkt ist sowie, dass durch den Einsatz entsprechender technischer Sicherheitssysteme nach den anerkannten Regeln der Technik kein unbefugter Zugriff von außen möglich ist.
Die Agentur wird den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen Datenschutzvorschriften verstößt.
Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach den anwendbaren Vorschriften für den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitungen im Rahmen des Auftragsverhältnisses erleidet, ist der Auftraggeber gegenüber dem Betroffenen verantwortlich. Soweit der Auftraggeber zum Schadensersatz gegenüber dem Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff bei der Agentur vorbehalten.
Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts an Daten oder Unterlagen ist während der Vertragsdauer und danach (gleichgültig, aus welchem Grund das Auftragsverhältnis endet) ausgeschlossen.
9. Schlussbestimmung
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen beeinträchtigt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Sollte eine Klausel unwirksam sein, so soll sie nach Möglichkeit durch eine ergänzende Auslegung durch eine Regelung ersetzt werden, die dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommt. Falls dies nicht möglich ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.